rens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Zwar vermag fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen, doch kann sie bei deren Beurteilung eine Rolle spielen. Dies steht nicht im Widerspruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1 und E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2