KZM 25 830). Seine Aussage, wonach er als ehemaliger Buchhändler und Betreiber eines Onlinebuch-Antiquariats in Deutschland regelmässig in seinem Kofferraum in braunen Schachteln und gelben Postkisten Bücher transportiere, erscheint in Anbetracht der geschilderten Umstände als Schutzbehauptung (Einvernahme vom 29. November 2024, Z. 433 ff.; KZM 25 830). Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu bejahen und wird auch nicht grundsätzlich bestritten.