KZM 24 2114). Mit Blick auf diese Ausgangslage besteht der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer sei am bandenmässigen Handel mit Marihuana beteiligt. Zudem bestehen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingestandene transportierte Drogenmenge, die mutmassliche Häufigkeit der Transporte sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft I.____Adresse____ sichergestellten Drogenmenge ebenfalls starke Hinweise auf gewerbsmässigen Handel (vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2024, Z. 397 ff.; KZM 25 830).