Aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus der GPS-Überwachung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, seiner Observation sowie der ausgewerteten Inhalte seiner Mobiltelefone besteht zudem der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe im Auftrag von bzw. mit D.________ sowie E.________, gegen welche ebenfalls ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurde, weitere Drogentransporte unternommen (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2024, Z. 116 ff., Z. 261 ff., Z. 328 ff., Z. 469 ff.;