KZM 24 1523). Das am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellte Marihuana wies Werte von 8.9 bis 17% THC auf (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024, Z. 624 ff.; KZM 24 2114). Aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus der GPS-Überwachung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, seiner Observation sowie der ausgewerteten Inhalte seiner Mobiltelefone besteht zudem der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe im Auftrag von bzw. mit D.__