Der Beschwerdeführer ist geständig, von den Betäubungsmitteln im Auto gewusst und auch zwei weitere Transporte von 8 bis 9 kg von Italien in die Schweiz bzw. 5 bis 6 kg (jeweils Marihuana) von der Schweiz nach Holland durchgeführt zu haben. Bei den neun an seinem Domizil sichergestellten Säcken handle es sich um Marihuana, welches er in Italien geholt habe (delegierte Einvernahme vom 19. Juli 2024, Z. 198 f., Z. 269 f., Z. 278 bis Z. 317, Z. 332 ff., Z. 362 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juli 2024, Z. 197 ff.; KZM 24 1523).