In ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. August 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 11. August 2024) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussbemerkungen.