Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juli 2025 sei aufzuheben. Er sei – allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. August 2025 auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. August 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 11. August 2024) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.