8. Nach dem Gesagten sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Demnach ist die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von 20 Tagen rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 10 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).