und L.________ sowie der Partnerin des Beschwerdeführers im Sinne des Beschleunigungsgebots so rasch als möglich durchzuführen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kürzung der Haftdauer auf zwei Wochen erweist sich für die Durchführung von drei Einvernahmen offensichtlich als zu knapp. Der Studienbeginn des Beschwerdeführers an der Technischen Fachhochschule vermag ebenfalls keine Kürzung der Haftdauer zu rechtfertigen. Die angeordnete Haftdauer von 20 Tagen erscheint somit angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen ebenfalls verhältnismässig.