Dem ist entgegenzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von drei Monaten bereits erheblich (auf 20 Tage) gekürzt hat. Dies mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft in einem ersten Schritt die Beteiligung des Beschwerdeführers näher zu prüfen habe. Diesbezüglich seien die Einvernahmen von den ehemaligen Angestellten K.________ und L.________ sowie der Partnerin des Beschwerdeführers im Sinne des Beschleunigungsgebots so rasch als möglich durchzuführen.