Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) bei weitem noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer beantragt hinsichtlich der Haftdauer eine Kürzung auf zwei Wochen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von drei Monaten bereits erheblich (auf 20 Tage) gekürzt hat.