Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft.