Folglich besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die potentiellen Belastungszeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies gilt umso mehr, als dass die ehemals Angestellten K.________ und L.________ bis anhin nicht identifiziert werden konnten. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, allfällige Beweismittel (bspw. alte Mobiltelefone) beiseitezuschaffen, zumal er angegeben hat, sein Mobiltelefon und seine Telefonnummern in der Vergangenheit gewechselt zu haben (vgl. delegierte Einvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 151 ff. und Z. 495).