Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die bestehende Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Wechsel der Parteirolle des Beschwerdeführers von einer Auskunftsperson zu einer beschuldigten Person nichts geändert habe. Auch wenn die belastenden Aussagen von D.________ bereits vor zwei Jahren getätigt worden waren, bestand damals kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Entsprechend gab es für ihn bisher kein Grund, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde erst kürzlich eröffnet.