8 sind weitgehend ungeklärt. Unter diesen Umständen besteht gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels, bei dem die bandenmässige Begehung im Raum steht, naturgemäss eine erhöhte Kollusionsgefahr zwischen den Beteiligten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die bestehende Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen.