Anders als noch im Jahr 2023 und 2024 wird der Beschuldigte auch in der Rolle des Beschuldigten befragt und nicht mehr in der Rolle als Auskunftsperson. Daher kann die amtliche Verteidigung aus dem vom Beschuldigten bis anhin allenfalls an den Tag gelegten Verhalten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich der dringende Tatverdacht erst kürzlich erhärtet hat. Auch hinsichtlich des von ihm erwähnten Arbeitskollegen als Entlastungszeugen ist eine mögliche Einwirkung des Beschuldigten anzunehmen, da dieser als Angestellter in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stand und sich ihm daher verpflichtet fühlen könnte.