Daraus wird deutlich, dass bei einer Freilassung des Beschuldigten nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr dafür besteht, dass er sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder unbekannten Personen in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Anders als noch im Jahr 2023 und 2024 wird der Beschuldigte auch in der Rolle des Beschuldigten befragt und nicht mehr in der Rolle als Auskunftsperson.