Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr Folgendes aus: Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kollusionsgefahr ist zu folgen. Aus den Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Beschuldigte mindestens einen Teil der involvierten Personen persönlich kennt (polizeiliche Einvernahme, S. 6, Z. 255 ff. und S. 9, Z. 412 ff.). Zudem ist die mutmassliche hierarchische Position des Beschuldigten in Bezug auf den Drogenhandel als eher hoch einzustufen.