Z. 90 ff.; Z. 122). In Bezug auf die Unstimmigkeiten betreffend das Alter der Tochter des Beschwerdeführers relativierte er seine Aussagen. Er führte aus, dass er damals immer unter Drogeneinfluss gestanden sei und sich bezüglich des Alters getäuscht habe (vgl. delegierte Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025, Z. 403 ff.). Zudem bestätigte er erneut, dass sich der Drogenbunker an der ehema-