Der dringende Tatverdacht wurde zu Recht bejaht. 5.5.3 Ergänzend sind die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Noven zu berücksichtigen, welche den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter verdichten. So ist der Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025 zu entnehmen, dass er seine bisherigen Aussagen bestätigte und den Beschwerdeführer auf mehrmaligen Fotovorhalt hin als Bunkerverwalter unter dem Namen J.________ identifizieren konnte (vgl. delegierte Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025, Z. 81 f.; Z. 90 ff.;