und Z. 229 ff.). Er habe lediglich kleinere Sachen gemacht wie eine SIM-Karte auf seinen Namen zu lösen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 vor dem Zwangsmassnahmengericht, S. 5, Z. 7). Mithin deuten auch die dem Beschwerdeführer angebotenen Aufträge auf typische Aufgaben hin, wie sie im Betäubungsmittelhandel beteiligten Personen zugeteilt werden. Gesamthaft betrachtet liegen derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel schliessen lassen. Der dringende Tatverdacht wurde zu Recht bejaht.