Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich zu, dass er F.________ von früher kenne und er ihm im Zusammenhang mit Kryptowährungen Geld schulde (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 432 ff.). Im Rahmen seiner Hafteinvernahme vom 23. Juli 2025 führte er weiter aus, dass F.________ und seine Leute ihm gedroht, ihn erpresst und geschlagen hätten, da er seine Schulden nicht habe zurückbezahlen können. Darüber hinaus hätten diese ihm angeboten, für sie zu arbeiten bzw. «Sachen» für sie zu erledigen, um seine Schulden abzubezahlen (vgl. Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 176 ff.