Ausserdem erkannte er die Liegenschaft an der H.________ (Adresse), in welcher der Beschwerdeführer wohnhaft war und sich der Drogenbunker befunden hatte (vgl. polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 29. November 2023, Z. 84). 5.5.2 Hinzu kommt, dass eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ besteht, welcher eine tragende Rolle im Betäubungsmittelhandel innegehabt haben soll (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 485 f.). Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich zu, dass er F._____