Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass nicht alle von D.________ gemachten Angaben zum Bunkerverwalter auf den Beschwerdeführer zutreffen. Indessen sind die zutreffenden Informationen sehr konkret und lassen auf den Beschwerdeführer als Bunkerverwalter schliessen. So konnte D.________ den Standort und die Umgebung des Restaurants in I.________ detailgetreu beschreiben (vgl. polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 29. November 2023, Z. 896 ff.). Ausserdem erkannte er die Liegenschaft an der H.___