Jedenfalls gelingt es ihm dadurch nicht, den dringenden Tatverdacht gegen ihn in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass der Fingerabdruck nicht am Verpackungsmaterial, sondern auf der dritten Plastiksack-Schicht oder dem «Transportsack» gefunden worden ist, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dies deutet lediglich darauf hin, dass er nicht direkt mit den Betäubungsmitteln in Kon-