Vielmehr machte der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme und der Hafteinvernahme geltend, dass er sich diesen Umstand nicht erklären könne (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z.180 und Hafteinvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 107 ff.). Erst anlässlich seiner Einvernahme an der Verhandlung vom 25. Juli 2025 gab er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht an, dass er einzig in seinem Restaurant mit dem Plastiksack in Kontakt gekommen sein könne.