Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Fingerabdruck am Plastiksack, in welchem sich Kokain befunden hatte, spontan und ohne weiteres habe erklären können, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr machte der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme und der Hafteinvernahme geltend, dass er sich diesen Umstand nicht erklären könne (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z.180 und Hafteinvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 107 ff.).