5.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass der dringende Tatverdacht derzeit zu bejahen ist. Es kann vollumfänglich auf dessen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. 5.5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Fingerabdruck am Plastiksack, in welchem sich Kokain befunden hatte, spontan und ohne weiteres habe erklären können, kann ihm nicht gefolgt werden.