Es liegen zum aktuellen Zeitpunkt genügend konkrete Verdachtsmomente vor, welche auf eine Beteiligung des Beschuldigten an einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hindeuten. Ob hinsichtlich der Geldwäscherei ebenfalls genügend konkrete Verdachtsmomente bestehen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Verdachtsmomente für ein Delikt ausreichend sind, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Das Gericht erachtet den dringenden Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt als erwiesen.