___ eingetrieben bzw. abgeholt und an seinem Domizil gezählt, verpackt, fotografiert und in der Folge durch weitere unbekannt gebliebene Personen ins Ausland verbracht. Insgesamt geht es um einen Betrag in der Höhe von CHF 730'000.00, welcher von D.________ und E.________ eingesammelt und weitergeleitet worden war. Im Rahmen der gegen ihn geführten Untersuchung machte D.________ diverse Angaben zum Bunkerverwalter. Gestützt darauf geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich beim Bunkerverwalter um den Beschwerdeführer handelt.