Am 31. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. August 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos abzuschreiben. Als Beilage reichte sie den Antrag auf Haftverlängerung vom 7. August 2025 ein.