aObergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 361 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland vom 25. Juli 2025 (ARR 25 108) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und Geldwäscherei. Mit mündlich eröffne- tem Entscheid vom 25. Juli 2025 (ARR 25 108) ordnete das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) Untersuchungshaft für eine Dauer von 20 Tagen an, d.h. bis am 11. August 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 30. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und reichte diverse Beilagen ein. Er beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Juli 2025 (ARR 25 108) über die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________, geb. A.________1996 sei aufzuheben. 2. Auf die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________, geb. A.________1996 sei zu verzichten und Herr A.________, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Untersuchungshaft für die Dauer von maximal zwei Wochen (14 Tagen), d.h. bis zum 6. August 2025 anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 31. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. August 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Beschwer- de unter Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos abzuschreiben. Als Beilage reichte sie den Antrag auf Haftverlängerung vom 7. August 2025 ein. Mit Verfügung vom 11. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis der erwähnten Eingaben. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine absch- liessenden Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 2 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 30. Juni 2025 reichte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. August 2025 inkl. fol- gender Beilagen ein: - Einvernahmeprotokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. August 2025 - Einvernahmeprotokoll der delegierten Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025 - ITMS-Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 25. Juli 2025 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Die vorgenann- ten Dokumente sind somit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen dazu Stellung zu nehmen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 4. Zum Sachverhalt geht aus dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2024 zusammengefasst hervor, dass anlässlich ei- ner polizeilichen Intervention vom 21. Juni 2023 im Fahrzeug von D.________ eine Menge von 400 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte. Die in der Folge getätigten Ermittlungen gegen D.________ und seine Lebensgefährtin E.________ haben ergeben, dass F.________ und dessen Ehefrau G.________ vom Ausland her einen Drogenhandel betrieben und die Einfuhr von Kokain in die Schweiz organisierten. In O.________ wurde ein Drogenbunker eingerichtet, wel- cher von einer Person verwaltet worden war. Die Verteilung bzw. Veräusserung des Kokains wurde durch weitere wechselnde Personen vorgenommen. Das Geld aus dem Drogenhandel wurde durch D.________ eingetrieben bzw. abgeholt und an seinem Domizil gezählt, verpackt, fotografiert und in der Folge durch weitere unbekannt gebliebene Personen ins Ausland verbracht. Insgesamt geht es um ei- nen Betrag in der Höhe von CHF 730'000.00, welcher von D.________ und E.________ eingesammelt und weitergeleitet worden war. Im Rahmen der gegen ihn geführten Untersuchung machte D.________ diverse Angaben zum Bunker- verwalter. Gestützt darauf geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich beim Bunkerverwalter um den Beschwerdeführer handelt. Anlässlich der daraufhin durchgeführten Einvernahmen bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Bunkerverwalter einer Drogengruppierung gewesen zu sein. 3 5. 5.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 5.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen am qualifizierten Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll er den Drogenbunker an der H.________ (Adresse) in O.________ verwaltet haben. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht im ange- fochtenen Entscheid vom 25. Juli 2025 wie folgt: Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu folgen. Unbestritten ist, dass die Fingerabdrücke des Beschuldigten am 16.06.2023 auf dem Verpa- ckungsmaterial gefunden wurden, in welchem ein Kilogramm abgepacktes Kokain enthalten war (poli- zeiliche Einvernahme, S. 5, Z. 170 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme, S. 4, Z. 106 ff.). Dies ist ein objektives und nicht zu vernachlässigendes Beweismittel, welches ein konkreter Anhaltspunkt für die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Taten liefert. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür sind die be- lastenden Aussagen von D.________. Diese deuten aufgrund der örtlichen Verbindung des Wohnsit- zes des Beschuldigten an der H. ___________ (Adresse) zum Bunker, in welchem das Kokain si- chergestellt wurde, auf den Beschuldigten. Zwar hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung von D.________ keinen Wohnsitz an der besagten Adresse, jedoch wohnte seine Partnerin bereits dort und aus diesem Grund war die Örtlichkeit für ihn frei zugänglich, wie er selbst aussagt (polizeili- 4 che Einvernahme, S. 3, Z. 66 ff., 78 ff. und 84 ff.). Die Tatsache, dass D.________ die Eltern des Be- schuldigten als Inhaber des Restaurants in I.________ bezeichnen und nicht den Beschuldigten selbst, ist in casu nicht erheblich, da der Beschuldigte selbst aussagt, dass er das Restaurant ge- meinsam mit seiner Familie geführt habe (gerichtliche Einvernahme, S. 6, Z. 7 ff.). Als weiteres Indiz spricht für den Beschuldigten, dass er über keinen Führerausweis verfügte und der von D.________ beschriebene Bunkerverwalter sich jeweils durch jemand anderes chauffieren liess (polizeiliche Ein- vernahme D.________ vom 19.07.2023, S. 23, Z. 1122 f.). Auch hat der Beschuldigte eine Tochter. Zusätzlich sind dem Beschuldigten jedenfalls zwei der Mitbeschuldigten persönlich bekannt (polizeili- che Einvernahme, S. 6, Z. 255 ff. und S. 9, Z. 412 ff.). Der amtlichen Verteidigung ist zwar zuzustim- men, dass die Aussagen von D.________ kein schlüssiges Ganzes bilden bzw. nicht sämtliche auf den Beschuldigten zutreffen, insbesondere in Bezug auf das Alter der Tochter des Beschuldigten, seinen Vornamen, seinen Beruf und in Bezug auf die frühere Adresse, an welcher der Beschuldigte angeblich gewohnt habe (polizeiliche Einvernahme D.________ vom 19.07.2023, S. Z. 1120 ff. sowie polizeiliche Einvernahme D.________ vom 29.11.2023, S. 18, Z. 863, Z. 868 f. und 876). Das Zwangsmassnahmengericht kann und soll im Verfahren um Anordnung der Untersuchungshaft keine tatsächliche Würdigung der Beweismittel vornehmen und einem allfälligen Strafverfahren vorgreifen. Da das Verfahren gegen den Beschuldigten erst seit kurzem läuft sind an den dringenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es liegen zum aktuellen Zeitpunkt genügend konkrete Verdachtsmomente vor, welche auf eine Beteiligung des Beschuldigten an einer qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hindeuten. Ob hinsichtlich der Geldwäscherei ebenfalls genügend konkrete Verdachtsmomente bestehen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Verdachtsmomente für ein Delikt ausreichend sind, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Das Gericht erachtet den dringenden Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt als erwiesen. 5.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass der dringende Tatverdacht derzeit zu bejahen ist. Es kann vollumfänglich auf dessen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatver- dacht nicht zu entkräften. 5.5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Fingerabdruck am Plastiksack, in welchem sich Kokain befunden hatte, spontan und ohne weiteres habe erklären können, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr machte der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme und der Hafteinvernahme geltend, dass er sich diesen Umstand nicht erklären könne (delegierte Einvernahme des Beschwer- deführers vom 23. Juli 2025, Z.180 und Hafteinvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 107 ff.). Erst anlässlich seiner Einvernahme an der Verhandlung vom 25. Juli 2025 gab er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht an, dass er einzig in seinem Re- staurant mit dem Plastiksack in Kontakt gekommen sein könne. Er könne sich vor- stellen, dass «sie» zu ihm ins Restaurant gekommen seien, um Essen zu holen und er «das Zeug dort reingepackt habe» (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2025 vor dem Zwangsmassnahmengericht, S. 4, Z. 22-34). Diese Erklärung des Beschwer- deführers wirkt weithergeholt und ist derzeit als Schutzbehauptung zu werten. Je- denfalls gelingt es ihm dadurch nicht, den dringenden Tatverdacht gegen ihn in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass der Fingerabdruck nicht am Verpa- ckungsmaterial, sondern auf der dritten Plastiksack-Schicht oder dem «Transports- ack» gefunden worden ist, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dies deutet lediglich darauf hin, dass er nicht direkt mit den Betäubungsmitteln in Kon- 5 takt gekommen ist und nicht am Verpackungsprozess beteiligt war. Demgegenüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer an anderen mit dem Betäubungsmittelhandel in Zusammenhang stehenden Handlungen (Her- umtragen, Ein- und Ausladen, Transportieren der Säcke etc.) beteiligt hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass nicht alle von D.________ gemach- ten Angaben zum Bunkerverwalter auf den Beschwerdeführer zutreffen. Indessen sind die zutreffenden Informationen sehr konkret und lassen auf den Beschwerde- führer als Bunkerverwalter schliessen. So konnte D.________ den Standort und die Umgebung des Restaurants in I.________ detailgetreu beschreiben (vgl. polizeili- che Einvernahme von D.________ vom 29. November 2023, Z. 896 ff.). Ausser- dem erkannte er die Liegenschaft an der H.________ (Adresse), in welcher der Beschwerdeführer wohnhaft war und sich der Drogenbunker befunden hatte (vgl. polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 29. November 2023, Z. 84). 5.5.2 Hinzu kommt, dass eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ besteht, welcher eine tragende Rolle im Betäubungsmittelhandel inne- gehabt haben soll (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 485 f.). Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich zu, dass er F.________ von früher kenne und er ihm im Zusammenhang mit Kryptowährungen Geld schulde (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025, Z. 432 ff.). Im Rahmen seiner Hafteinvernahme vom 23. Juli 2025 führte er weiter aus, dass F.________ und seine Leute ihm gedroht, ihn erpresst und ge- schlagen hätten, da er seine Schulden nicht habe zurückbezahlen können. Darüber hinaus hätten diese ihm angeboten, für sie zu arbeiten bzw. «Sachen» für sie zu erledigen, um seine Schulden abzubezahlen (vgl. Hafteinvernahme des Beschwer- deführers vom 23. Juli 2025, Z. 176 ff. und Z. 221 f.). So hätten sie von ihm ver- langt, dass er mit dem Auto von Deutschland oder Italien in die Schweiz fahre und Ausländer bei ihm aufnehmen solle, was er beides aber nicht getan habe (vgl. Haf- teinvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 221 ff. und Z. 229 ff.). Er habe lediglich kleinere Sachen gemacht wie eine SIM-Karte auf seinen Namen zu lösen (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 vor dem Zwangsmassnahmengericht, S. 5, Z. 7). Mithin deuten auch die dem Beschwerdeführer angebotenen Aufträge auf typische Aufgaben hin, wie sie im Betäubungsmittelhandel beteiligten Personen zugeteilt werden. Gesamthaft betrachtet liegen derzeit genügend konkrete Anhalts- punkte vor, die auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittel- handel schliessen lassen. Der dringende Tatverdacht wurde zu Recht bejaht. 5.5.3 Ergänzend sind die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Noven zu berück- sichtigen, welche den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter verdichten. So ist der Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025 zu entnehmen, dass er seine bisherigen Aussagen bestätigte und den Beschwerdeführer auf mehrmaligen Fotovorhalt hin als Bunkerverwalter unter dem Namen J.________ identifizieren konnte (vgl. delegierte Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025, Z. 81 f.; Z. 90 ff.; Z. 122). In Bezug auf die Unstimmigkeiten betreffend das Alter der Tochter des Beschwerdeführers relativierte er seine Aussagen. Er führte aus, dass er da- mals immer unter Drogeneinfluss gestanden sei und sich bezüglich des Alters getäuscht habe (vgl. delegierte Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025, Z. 403 ff.). Zudem bestätigte er erneut, dass sich der Drogenbunker an der ehema- 6 ligen Wohnadresse des Beschwerdeführers, an der H.________ (Adresse) befun- den hatte (vgl. delegierte Einvernahme von D.________ vom 31. Juli 2025, Z. 191). Diese Aussagen werden vom eingereichten ITMS-Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 25. Juli 2025 gestützt, mit welchem bestätigt wird, dass im Kellerabteil des Beschwerdeführers an der H.________ (Adresse) Kokain gela- gert worden war (vgl. ITMS-Bericht des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 25. Juli 2025). 5.6 Ob derzeit auch ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei besteht, kann offengelassen werden, da der dringende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen ist. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht verneinte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr und stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 6.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- 7 sen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine sol- che nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussage- verweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es gerichtsnotorisch, dass häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu be- einflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. auch mögliche Abneh- mer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittel- handels nicht festgestellt sind, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr Fol- gendes aus: Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kollusionsgefahr ist zu folgen. Aus den Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Beschuldigte mindestens einen Teil der involvierten Personen persönlich kennt (polizeiliche Einvernahme, S. 6, Z. 255 ff. und S. 9, Z. 412 ff.). Zudem ist die mutmassliche hierarchische Position des Beschuldigten in Bezug auf den Drogen- handel als eher hoch einzustufen. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte Einfluss auf weitere beteiligte Personen nehmen könnte, insbesondere wenn diese in der Hierarchie unter ihm stehen. Daraus wird deutlich, dass bei einer Freilassung des Beschuldigten nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr dafür besteht, dass er sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder unbekannten Perso- nen in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Anders als noch im Jahr 2023 und 2024 wird der Beschuldigte auch in der Rolle des Beschuldigten befragt und nicht mehr in der Rolle als Auskunftsperson. Daher kann die amtliche Verteidigung aus dem vom Beschuldigten bis anhin allenfalls an den Tag gelegten Verhalten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich der dringende Tatverdacht erst kürzlich erhärtet hat. Auch hinsichtlich des von ihm erwähnten Arbeitskollegen als Entlastungszeugen ist eine mögliche Einwir- kung des Beschuldigten anzunehmen, da dieser als Angestellter in einem gewissen Abhängigkeits- verhältnis zu ihm stand und sich ihm daher verpflichtet fühlen könnte. Seine Partnerin wie auch der bezeichnete Kollege K.________ stehen in einer persönlichen Beziehung zum Beschuldigten und könnten dadurch ebenfalls durch ihn beeinflusst werden. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derar- tige Beeinflussungsversuche, auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bei dringendem Tatverdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29.04.2020 E. 2.3). Aufgrund des Entwicklungsstandes des Verfahrens und der konkreten Gefahr, dass der Beschuldigte seine Freiheit missbrauchen könnte, um die Ermittlungen zu beeinträchtigen, ist die Kollusionsgefahr zum vorliegenden Zeitpunkt gegeben. 6.4 Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich gefolgt und darauf verwiesen werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Ge- stützt auf die derzeitige Aktenlage ist die Kollusionsgefahr vorliegend zu bejahen. Die Ermittlungen befinden sich noch am Anfang und der Umfang der Beteiligung sowie die genaue Rolle des Beschwerdeführers am inkriminierten Drogenhandel 8 sind weitgehend ungeklärt. Unter diesen Umständen besteht gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels, bei dem die bandenmässige Begehung im Raum steht, naturgemäss eine erhöhte Kollusionsgefahr zwischen den Beteiligten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die bestehende Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gefolgt wer- den, wenn er vorbringt, dass der Wechsel der Parteirolle des Beschwerdeführers von einer Auskunftsperson zu einer beschuldigten Person nichts geändert habe. Auch wenn die belastenden Aussagen von D.________ bereits vor zwei Jahren getätigt worden waren, bestand damals kein Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer. Entsprechend gab es für ihn bisher kein Grund, Kollusionshandlungen vor- zunehmen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde erst kürzlich eröffnet. Die Ausgangslage hat sich mit dem nun auch gegen ihn bestehenden Tat- verdacht und angesichts der ihm nun drohenden Sanktion grundlegend verändert. Demnach dürfte er nunmehr ein grosses Interesse daran haben, auf die Ermittlun- gen gegen ihn Einfluss zu nehmen. Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sind immer noch diverse Einvernahmen involvierter Personen (F.________, E.________ und G.________) ausstehend. Um den Sachverhalt weiter abzuklären und insbesondere die Rollenverteilung zu ermitteln, sind diese Befragungen frei von jeglichen Beeinflussungsversuchen durchzuführen. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestreitet und die ihn belas- tenden Beweise anderweitig zu erklären versucht. Entgegen dem Beschwerdefüh- rer kann auch nicht gesagt werden, dass seine Aussagen zum jetzigen Zeitpunkt prima facie glaubhafter erscheinen als diejenigen von D.________. Wie das Zwangsmassnahmengericht festgehalten hat, sind zur Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers weitere ihm teilweise nahestehende Zeugen (Freundin, K.________ und L.________ zu befragen (vgl. E. 7.2 hiernach). Folglich besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die potentiel- len Belastungszeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies gilt umso mehr, als dass die ehemals Angestellten K.________ und L.________ bis anhin nicht identi- fiziert werden konnten. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwer- deführer versuchen könnte, allfällige Beweismittel (bspw. alte Mobiltelefone) beisei- tezuschaffen, zumal er angegeben hat, sein Mobiltelefon und seine Telefonnum- mern in der Vergangenheit gewechselt zu haben (vgl. delegierte Einvernahme vom 23. Juli 2025, Z. 151 ff. und Z. 495). Insgesamt hat das Zwangsmassnahmenge- richt die Kollusionsgefahr demnach zu Recht bejaht. 6.5 Nachdem die Beschwerdekammer die Kollusionsgefahr bejaht (E. 6.3 hiervor), kann offengelassen werden, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft 9 entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgespro- chen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Vom Grundsatz der Nichtberücksich- tigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht des im Raum ste- henden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) bei weitem noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer beantragt hinsichtlich der Haftdauer eine Kürzung auf zwei Wochen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Zwangs- massnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von drei Monaten bereits erheblich (auf 20 Tage) gekürzt hat. Dies mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft in einem ersten Schritt die Beteiligung des Beschwer- deführers näher zu prüfen habe. Diesbezüglich seien die Einvernahmen von den ehemaligen Angestellten K.________ und L.________ sowie der Partnerin des Be- schwerdeführers im Sinne des Beschleunigungsgebots so rasch als möglich durch- zuführen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kürzung der Haftdauer auf zwei Wochen erweist sich für die Durchführung von drei Einvernahmen offensichtlich als zu knapp. Der Studienbeginn des Beschwerdeführers an der Technischen Fach- hochschule vermag ebenfalls keine Kürzung der Haftdauer zu rechtfertigen. Die angeordnete Haftdauer von 20 Tagen erscheint somit angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen ebenfalls verhältnismässig. 7.3 Mildere Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Be- schwerdekammer keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, wel- che die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. 7.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich insgesamt auch als verhältnis- mässig. 8. Nach dem Gesagten sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Demnach ist die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von 20 Tagen rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 10 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin M.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsidentin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 18. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12