E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Es ist entsprechend keine Entschädigung zu sprechen, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1’200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.