reichte eine kurze Stellungnahme ein, das Schreiben vom 10. März 2025 enthält keine materiellen Ausführungen. Obwohl die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde, ist die Bedeutung der Streitsache gering, da insbesondere kein Beweisverlust drohte und jederzeit die Wiederanhandnahme hätte beantragt werden können (vgl. auch zur Beschwerdemöglichkeit bei Weigerung der Staatsanwaltschaft VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 315 StPO mit Hinweisen). Schliesslich stellen sich keine rechtlichen Fragen nennenswerter Schwierigkeit. Das Honorar von Rechtsanwalt B.__