6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'200.00 ist zurückzuerstatten. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.