5. Die Beschuldigte stellte den Antrag, die Akten CIV 22 821 des Regionalgerichts Oberland zu edieren. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten sind die Ergebnisse des Zivilverfahrens für das Beschwerdeverfahren nicht entscheiderheblich, weshalb auf die Edition zu verzichten ist.