Dies gilt umso mehr, als sich das einzige Aktenstück aus dem Zivilverfahren, auf das sich die Generalstaatsanwaltschaft bezieht, bereits in den Strafakten befindet. 4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich beim einzigen Beweismittel des Zivilverfahrens, welches für das Strafverfahren von grösserer Relevanz sein könnte, eine Verwertungsproblematik abzeichnet. Die weiteren Beweismittel vermögen im Lichte des Beschleunigungsgebots eine Sistierung nicht zu begründen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz.