Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht absehbar ist, wie lange das Zivilverfahren noch dauern wird. Da nach dem Gesagten der zu erwartende Erkenntnisgewinn aus dem Zivilverfahren vernachlässigbar ist, erscheint eine Verzögerung des Strafverfahrens im Lichte des Beschleunigungsgebots nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als sich das einzige Aktenstück aus dem Zivilverfahren, auf das sich die Generalstaatsanwaltschaft bezieht, bereits in den Strafakten befindet.