4 bzw. mit Vorbehalten zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 StPO). Gerade deswegen sind die Aussagen, die er im Zivilverfahren macht, für das Strafverfahren jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, kann die Staatsanwaltschaft ihn doch einfach selbst befragen respektive befragen lassen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht absehbar ist, wie lange das Zivilverfahren noch dauern wird.