141 Abs. 3 StPO handelt. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO) sieht keine Ausnahme vor, ein relatives (Art. 141 Abs. 2 StPO) immerhin die, dass eine Verwertbarkeit möglich ist, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Letzteres ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Damit käme jedoch auch eine Verwertbarkeit nicht in Frage. Der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers steht dies nicht entgegen, da er nicht Beschuldigter ist. Im Gegenteil ist er als Privatkläger grundsätzlich