Die Verwertbarkeit von Beweisen, die nicht im Einklang mit dem Strafprozessrecht erlangt wurden, richtet sich nach Art. 141 StPO. Ob eine Verletzung dieser Bestimmung zu einem absoluten oder relativen Beweismittelverbot führt, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 54b zu Art. 113 StPO). Die Beschwerdekammer kann sich vorliegend damit begnügen, dass es sich beim Verbot des Selbstbelastungszwangs jedenfalls nicht um eine Ordnungsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 3 StPO handelt.