Entscheidend ist vorliegend jedoch der Umstand, dass sich die Verwertbarkeit der Parteiaussagen vor Zivilgericht im Strafverfahren als schwierig herausstellen könnte. Im Zivilverfahren haben Parteien wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), die Ausnahmen von Art. 163 ZPO erscheinen vorliegend nicht einschlägig zu sein.