3 menhängen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vor, dass es im Zivilverfahren um die Höhe der Unterhaltsbeiträge und den Kontakt zu den Kindern gehe, es sei eine Begutachtung hinsichtlich des Besuchsrechts durchgeführt worden. 4.3 Das fragliche Zivilverfahren zielt auf eine Abänderung der Scheidungsvereinbarung ab. In diesem Zusammenhang soll auch die elterliche Sorge der Kinder neu geregelt werden.