Da sich neben der angefochtenen Verfügung keine weiteren in den Akten finden, ist nicht klar, ob sich die Sistierung auch auf diese weiteren Vorwürfe bezieht. Die Beschwerdekammer stützt sich im Folgenden einzig auf die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Vorwürfe. Letztlich ist diese Frage bei diesem Verfahrensausgang von untergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdekammer erlaubt sich jedoch, die Staatsanwaltschaft an ihre Dokumentationspflicht zu erinnern.