2 den Nummern O 24 6741 und O 24 17312 ein. Diese Akten befanden sich mittels Heftverschluss zusammengeheftet hinter einem Deckblatt mit der Verfahrensnummer O 24 3978 und den Akten mit dieser Verfahrensnummer. Dies ist deshalb von Belang, weil unter den zwei weiteren Verfahrensnummern weitere Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte geführt werden. Da sich neben der angefochtenen Verfügung keine weiteren in den Akten finden, ist nicht klar, ob sich die Sistierung auch auf diese weiteren Vorwürfe bezieht.