Die Verfahrensleitung gab mit Verfügung vom 3. Februar 2025 Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten O 24 3978 eingereicht hatte und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Sicherheit, welche fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 14. Februar 2025 reichte die Beschuldigte eine Stellungnahme ein, am 25. Februar 2025 die Generalstaatsanwaltschaft. Am 28. Februar 2025 und 13. März 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein, jeweils mit Beilagen.