Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 35 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Verleumdung, Entziehens von Minderjähri- gen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 15. Januar 2025 (O 24 3978) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sis- tierte mit Verfügung vom 15. Januar 2025 das Strafverfahren wegen Verleumdung und Entziehens von Minderjährigen gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- te). Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2025 Beschwerde und beantragte die Fortsetzung des Strafverfahrens. Die Verfah- rensleitung gab mit Verfügung vom 3. Februar 2025 Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten O 24 3978 eingereicht hatte und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Sicherheit, welche fristgerecht ein- ging. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 bot die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 14. Februar 2025 reichte die Beschuldigte eine Stellungnahme ein, am 25. Februar 2025 die Generalstaatsanwaltschaft. Am 28. Februar 2025 und 13. März 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein, jeweils mit Beila- gen. Am 10. März 2025 reichte die Beschuldigte das Dispositiv des Entscheids des Regionalgerichts Oberland CIV 22 821 vom 4. März 2025 ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2023 richtet sich der Vorwurf der Verleumdung (Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) darauf, dass die Beschuldigte gegenüber Sozialdienst, KESB und weiteren Personen geäussert haben soll, dass der Beschwerdeführer die ge- meinsamen Kinder schlage, erniedrige und beschimpfe (Z. 87 ff.). Weiter soll sie gegenüber den Kindern und ihrem Partner geäussert haben, dass der Beschwerde- führer ihr das Schambein gebrochen habe (Z. 259 f.). Einen Entzug von Minderjäh- rigen (Art. 220 StGB) erblickt der Beschwerdeführer gemäss dieser Einvernahme darin, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer seit August 2023 den Zugang zu den gemeinsamen Kindern verwehre (Z. 119 ff.). Diese beiden Vorwürfe werden von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer O 24 3978 geführt. Die angefochtene Verfügung mit derselben Verfahrensnummer führt im Rubrum unter Sachverhalt denn auch «Verleumdung, Entziehens von Minderjährigen in der Zeit vom 01.02.2023 bis 06.09.2024 in D.________» auf. 3.2 Nach der Aufforderung, die amtlichen Akten einzureichen, gelangten bei der Be- schwerdekammer neben den Akten zum Verfahren O 24 3978 auch diejenigen mit 2 den Nummern O 24 6741 und O 24 17312 ein. Diese Akten befanden sich mittels Heftverschluss zusammengeheftet hinter einem Deckblatt mit der Verfahrensnum- mer O 24 3978 und den Akten mit dieser Verfahrensnummer. Dies ist deshalb von Belang, weil unter den zwei weiteren Verfahrensnummern weitere Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte geführt werden. Da sich neben der an- gefochtenen Verfügung keine weiteren in den Akten finden, ist nicht klar, ob sich die Sistierung auch auf diese weiteren Vorwürfe bezieht. Die Beschwerdekammer stützt sich im Folgenden einzig auf die in der angefochtenen Verfügung aufgeführ- ten Vorwürfe. Letztlich ist diese Frage bei diesem Verfahrensausgang von unterge- ordneter Bedeutung. Die Beschwerdekammer erlaubt sich jedoch, die Staatsan- waltschaft an ihre Dokumentationspflicht zu erinnern. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Beim Sistierungsgrund der Abhängigkeit von einem anderen Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfah- rens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergeb- nis des anderen Verfahrens entscheidend auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 und 15a zu Art. 314 StPO). Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Beschleunigungsge- bot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt im Weiteren von einer Abwägung der Interes- sen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 158 vom 19. Juni 2024 E. 4.1 mit Verweis auf 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Sind Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren hän- gig, deren Entscheide verbindliche (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben werden, dann müssen diese abgewartet werden (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2020, Rz. 13 zu Art. 314 StPO; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. Septem- ber 2018 E. 2.3 und 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.2 sowie das Appellati- onsgerichts Basel-Stadt BES.2019.11 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Rz. 6 zu Art. 314 StPO mit Hinweisen). 4.2 Die angefochtene Verfügung wird damit begründet, dass der Ausgang des Zivilver- fahrens zwischen Beschwerdeführer und Beschuldigter für das Strafverfahren massgebend sei, äussert sich jedoch nicht dazu, inwiefern die Verfahren zusam- 3 menhängen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich in ihrer Stellung- nahme vor, dass es im Zivilverfahren um die Höhe der Unterhaltsbeiträge und den Kontakt zu den Kindern gehe, es sei eine Begutachtung hinsichtlich des Besuchs- rechts durchgeführt worden. 4.3 Das fragliche Zivilverfahren zielt auf eine Abänderung der Scheidungsvereinbarung ab. In diesem Zusammenhang soll auch die elterliche Sorge der Kinder neu gere- gelt werden. Das Zivilgericht wird sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorwurf der physischen und psychischen Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber den Kindern beschäftigen müssen, auf dem wiederum der Vorwurf der Verleumdung fusst. Trotzdem ist von diesem Verfahren weder ein entscheidender Einfluss auf das Ergebnis noch eine erhebliche Erleichterung der Beweiswürdigung zu erwar- ten. Das Zivilgericht stellt den Sachverhalt aus einer anderen Perspektive als die Strafverfolgungsbehörden fest, nämlich im Hinblick auf ein prospektives Urteil. Wei- ter ist die im Strafverfahren interessierende Frage, ob der Vorwurf wahr ist, nur ein Zwischenschritt, weshalb dieser möglicherweise weniger eingehend geprüft wird. Da das Zivilgericht im Wesentlichen andere Fragen zu beantworten hat, über- schneiden sich die Beweisthemen der beiden Verfahren nur teilweise. Dies gilt auch für den Vorwurf des Entzugs von Minderjährigen. Die Ausgestaltung des zukünftigen Besuchsrechts weist nicht zwingend einen engen Zusammenhang mit einer allfälligen Verhinderung des Besuchsrechts in der Vergangenheit auf. Ande- res ist nicht ersichtlich und wird weder von Staatsanwaltschaft noch Generalstaats- anwaltschaft vorgebracht. Damit ist auch gesagt, dass keine wesentliche Gefahr widersprechender Urteile besteht. Entscheidend ist vorliegend jedoch der Umstand, dass sich die Verwertbarkeit der Parteiaussagen vor Zivilgericht im Strafverfahren als schwierig herausstellen könn- te. Im Zivilverfahren haben Parteien wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), die Ausnahmen von Art. 163 ZPO erscheinen vorliegend nicht einschlägig zu sein. Diese Aussage- pflicht widerspricht dem strafrechtlichen Verbot des Selbstbelastungszwangs dia- metral (auch zum Folgenden GRODECKI, Les interactions entre les procédures ad- ministratives, civiles et pénales, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, 2019, S. 366 ff.). Die Verwertbarkeit von Beweisen, die nicht im Einklang mit dem Strafprozessrecht erlangt wurden, richtet sich nach Art. 141 StPO. Ob eine Verlet- zung dieser Bestimmung zu einem absoluten oder relativen Beweismittelverbot führt, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 54b zu Art. 113 StPO). Die Beschwerdekammer kann sich vorliegend damit begnügen, dass es sich beim Verbot des Selbstbelastungszwangs jedenfalls nicht um eine Ordnungsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 3 StPO handelt. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO) sieht keine Ausnahme vor, ein relatives (Art. 141 Abs. 2 StPO) immerhin die, dass eine Verwertbarkeit möglich ist, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Letzteres ist jedoch weder dargetan noch er- sichtlich. Damit käme jedoch auch eine Verwertbarkeit nicht in Frage. Der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers steht dies nicht entge- gen, da er nicht Beschuldigter ist. Im Gegenteil ist er als Privatkläger grundsätzlich 4 bzw. mit Vorbehalten zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 StPO). Gerade deswegen sind die Aussagen, die er im Zivilverfahren macht, für das Strafverfahren jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, kann die Staatsanwaltschaft ihn doch einfach selbst befragen respektive befragen lassen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht absehbar ist, wie lange das Zivilverfahren noch dauern wird. Da nach dem Gesagten der zu erwartende Erkenntnisgewinn aus dem Zivil- verfahren vernachlässigbar ist, erscheint eine Verzögerung des Strafverfahrens im Lichte des Beschleunigungsgebots nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als sich das einzige Aktenstück aus dem Zivilverfahren, auf das sich die General- staatsanwaltschaft bezieht, bereits in den Strafakten befindet. 4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich beim einzigen Beweismittel des Zivilverfahrens, welches für das Strafverfahren von grösserer Relevanz sein könn- te, eine Verwertungsproblematik abzeichnet. Die weiteren Beweismittel vermögen im Lichte des Beschleunigungsgebots eine Sistierung nicht zu begründen. Die Be- schwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. 5. Die Beschuldigte stellte den Antrag, die Akten CIV 22 821 des Regionalgerichts Oberland zu edieren. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge- führt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten sind die Ergebnisse des Zivilver- fahrens für das Beschwerdeverfahren nicht entscheiderheblich, weshalb auf die Edition zu verzichten ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die vom Be- schwerdeführer geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'200.00 ist zurückzuer- statten. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerde- kammer in Strafsachen hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger An- wendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die be- schwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teil- weise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 5 6.3 Rechtsanwalt B.________ macht einen Aufwand von CHF 1'796.75 geltend (CHF 1'568.00 Honorar, 6% Kleinspesenzuschlag pauschal, zzgl. MWST). 6.4 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegend einschlägige Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Inner- halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit können als klar unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Rechtsanwalt B.________ reichte eine kurze Stellungnahme ein, das Schreiben vom 10. März 2025 enthält keine ma- teriellen Ausführungen. Obwohl die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde, ist die Bedeutung der Streitsache gering, da insbesondere kein Beweisverlust drohte und jederzeit die Wiederanhandnahme hätte beantragt werden können (vgl. auch zur Beschwerdemöglichkeit bei Weigerung der Staatsanwaltschaft VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 315 StPO mit Hinweisen). Schliesslich stellen sich keine rechtlichen Fragen nennenswerter Schwierigkeit. Das Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird auf pauschal CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und direkt Rechts- anwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 6.5 Der Beschwerdeführer macht keine Entschädigung für sich geltend. Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu bele- gen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Es ist entsprechend keine Entschädi- gung zu sprechen, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1’200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 24. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7