430 Abs. 1 Bst. c StPO sind den Beschuldigten 2 und 4 daher keine Entschädigungen zuzusprechen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung BJS 21 19932 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.