für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung wird daher auf CHF 357.80 (eine Stunde und 35 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 15.00 und MWST von CHF 26.80) festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 6 entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.3 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 und 4 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurden seitens der Beschwerdekammer lediglich mit vier Verfügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst.